AGB
Abschluss: Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprochen haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Preisstellung: Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir berechnen die im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise; soweit Preise nicht veröffentlicht werden, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Stückzahl oder das beim Lieferwerk oder in unserem Lager festgestellte Gewicht maßgebend. Verpackung wird besonders berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit zwei Dritteln des berechneten Wertes gutgeschrieben.
Lieferfrist und Liefertermin: Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß auch für einen Liefertermin. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche
aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
Lieferungsbehinderung: Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Abnahme und Prüfung: Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie beim Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
Fortlaufende Auslieferung: Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorten-/Typeinteilungen rechtzeitig aufzugeben, die Gesamtmenge muss binnen eines Jahres seit Vertragsschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preise berechnen.
Versand: Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab-Werk oder ab-Lager geliefert zu berechnen.
Gefahrübergang: Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Falle, z.B. auch bei fob- und cif-Geschäften, auf den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem Zueinanderstehen unseres Rechnungswertes unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach der Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages angewandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in Absatz 4-6 bestimmt ist. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 13 Absatz 2 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich berichten.
Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware: Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Weiterverwendung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware, zu rügen. Mangelhafte Waren nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Stattdessen können wir nach unserer Wahl auch den Minderwert ersetzen. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; §276 Absatz 2 BGB bleibt unberührt. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben oder Muster des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
Mehr- oder Minderlieferung: Diese sind zulässig, es sie denn, die Abweichungen von Menge oder Gewicht überschreiten den handelsüblichen Umfang.
Teillieferung: Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Zahlung: Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder Lager folgenden Monats unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 19 Absatz 8 widerrufen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Niederlassungsort, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. In jedem Falle gilt das am Erfüllungsort gemäß dieser Ziffer geltende Recht. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch als vereinbart, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann i.S. des HGB ist.
Salvatorische Klausel: Sollten Bestandteile dieses Vertrages gegen geltendes Recht verstoßen und somit unwirksam sein, berührt dies die Weitergeltung des restlichen Vertrages nicht. Die unwirksame Regelung wird durch geltendes Recht ersetzt.
Preisstellung: Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir berechnen die im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise; soweit Preise nicht veröffentlicht werden, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Stückzahl oder das beim Lieferwerk oder in unserem Lager festgestellte Gewicht maßgebend. Verpackung wird besonders berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit zwei Dritteln des berechneten Wertes gutgeschrieben.
Lieferfrist und Liefertermin: Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß auch für einen Liefertermin. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche
aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
Lieferungsbehinderung: Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Abnahme und Prüfung: Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie beim Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.
Fortlaufende Auslieferung: Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorten-/Typeinteilungen rechtzeitig aufzugeben, die Gesamtmenge muss binnen eines Jahres seit Vertragsschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preise berechnen.
Versand: Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab-Werk oder ab-Lager geliefert zu berechnen.
Gefahrübergang: Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Falle, z.B. auch bei fob- und cif-Geschäften, auf den Käufer über.
Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem Zueinanderstehen unseres Rechnungswertes unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach der Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages angewandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in Absatz 4-6 bestimmt ist. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 13 Absatz 2 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich berichten.
Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware: Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Weiterverwendung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware, zu rügen. Mangelhafte Waren nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Stattdessen können wir nach unserer Wahl auch den Minderwert ersetzen. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; §276 Absatz 2 BGB bleibt unberührt. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben oder Muster des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
Mehr- oder Minderlieferung: Diese sind zulässig, es sie denn, die Abweichungen von Menge oder Gewicht überschreiten den handelsüblichen Umfang.
Teillieferung: Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Zahlung: Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder Lager folgenden Monats unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 19 Absatz 8 widerrufen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Niederlassungsort, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. In jedem Falle gilt das am Erfüllungsort gemäß dieser Ziffer geltende Recht. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch als vereinbart, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann i.S. des HGB ist.
Salvatorische Klausel: Sollten Bestandteile dieses Vertrages gegen geltendes Recht verstoßen und somit unwirksam sein, berührt dies die Weitergeltung des restlichen Vertrages nicht. Die unwirksame Regelung wird durch geltendes Recht ersetzt.
